Allgemeine Geschäftsbedingungen & Sonderbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe mit Sitz in Deutschland im Geschäftsverkehr mit Unternehmen


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1.      Allgemeines / Geltungsbereich

1.1    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der dormakaba Deutschland GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal, oder einem mit dormakaba Deutschland GmbH gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland (nachfolgend jeweils dormakaba) und einem Vertragspartner (nachfolgend VP). Im Fall von Werk-/Werklieferungsverträgen gelten vorrangig die nachfolgend unter B. aufgeführten Sonderbedingungen für Werk-/ Werklieferungsverträge, im Fall von Verkaufsverträgen über Software die nachfolgend unter C. aufgeführten Sonderbedingungen für Verkauf und Überlassung von Software, im Fall von Wartungs-/Serviceverträgen die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Service. Sämtliche vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter www.dormakaba.com/de eingesehen und ausgedruckt werden. Auf Anforderung übersendet dormakaba diese auch kostenlos an den jeweiligen VP.

1.2    Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des VPs sind nur dann gültig, wenn dormakaba ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Vertragserfüllung durch dormakaba ersetzt diese schriftliche Bestätigung auch dann nicht, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des VP geschieht.

1.3    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, das heißt natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Verwendung erwerben und gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4    An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend: Unterlagen) behält sich dormakaba ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sämtliche in Ziff. 1.4 genannten Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von dormakaba zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag vom VP nicht erteilt wird, unverzüglich und unaufgefordert an dormakaba zurückzugeben. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Unterlagen des VP; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen dormakaba zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Als Dritte gelten nicht die mit dormakaba gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen.

1.5    dormakaba behält sich handelsübliche Konstruktionsänderungen vor. Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten der dormakaba Produkte, wie sie in Internetdarstellung oder Katalogen und/oder Broschüren von dormakaba enthalten sind, unterliegen handelsüblichen und/oder branchenüblichen produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen, insbesondere durch produktionstechnische Umstände und verwandte Materialien.

1.6    Die Kataloge und die im Internet veröffentlichten Angaben und Informationen werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben weder den Charakter einer Beschaffenheitsangabe noch den einer Garantieerklärung.

1.7    dormakaba ist auch bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des VP können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwischen dormakaba und dem VP vereinbart worden ist.

1.8    Abrufaufträge sind rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann dormakaba spätestens 2 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahme verlangen. Kommt der VP seiner Abnahmepflicht nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist dormakaba berechtigt, eine zweiwöchige letzte Nachfrist zu setzen und nach auch deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu fordern.

 

2.      Vertragsschluss/-änderungen

2.1    Die Preise und Lieferbedingungen werden grundsätzlich einzelvertraglich festgelegt. Sofern ausnahmsweise nichts festgelegt ist, gilt: Die Preise verstehen sich ex works (Incoterms 2010) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütungsforderung, aber ausschließlich der Verpackung. Verpackungskosten sind vom VP zu übernehmen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern dormakaba bei Vertragsschluss nur auf einen Listenpreis Bezug nimmt, gilt der am Tag der Lieferung gültige, in der jeweils gültigen dormakaba-Preisliste angegebene Preis.

2.2    Sofern vertraglich nicht Abweichendes geregelt ist, ist dormakaba berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produkt- und/oder Leistungsbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Fahrtkosten und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den VP weiterzugeben.

Liegt der neue Preis oder die Vergütung auf Grund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes 6% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der VP zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

2.3    Hat dormakaba die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so trägt der VP neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen. Werden Leistungen auf Wunsch des VP außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von dormakaba, z.B. nach 18 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, durchgeführt, hat der VP diese zusätzlich entsprechend den in der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste genannten Preisen oder - sofern eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde - entsprechend den vertraglich vereinbarten Preisen zu vergüten.

2.4    Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

2.5    Das Vertragsverhältnis kommt erst mit Auftragsbestätigung durch dormakaba zustande. Erfolgt eine solche nicht, entsteht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der beiderseitigen Vereinbarungen.

2.6    Geringfügige Änderungen und/oder technische Anpassungen des Leistungsgegenstandes an den Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion oder Änderungen von Materialien bzw. Komponenten sind ohne Zustimmung des VP zulässig, wenn die geschuldeten Eigenschaften erhalten bleiben.

2.7    Erhält dormakaba aus nicht von dormakaba zu vertretenden Gründen für die Erbringung ihrer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung bzw. Lieferungen oder Leistungen ihrer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem VP entsprechend der geschuldeten Quantität und der Qualität aus der Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem VP (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird dormakaba den VP unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist dormakaba berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit dormakaba vorstehender Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dormakaba oder deren Erfüllungsgehilfen schuldhaft herbeigeführt worden sind.

Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehenden Regelungen der vereinbarte Termin oder die vereinbarte Frist überschritten, so ist der VP berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des VP, insbesondere solche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

 

3.      Lieferung / Teillieferung

3.1    Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den VP zumutbar ist, und werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2    Soweit dormakaba im Einzelfall aus Kulanz Waren zurücknimmt, was der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf, ist hierfür vom VP eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen; darüber hinaus sind die für dormakaba zur Wiederherstellung einer erneuten Vermarktung erforderlichen Kosten nach Aufwand zu übernehmen. dormakaba wird dem VP für die zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung dieser Kosten eine Gutschrift erteilen, eine Rückvergütung in bar ist ausgeschlossen. Der VP ist berechtigt, nachzuweisen, dass dormakaba in Folge der Rücknahme kein oder nur ein geringer Aufwand entstanden ist.

3.3    Die Entsorgung defekter oder ausgebauter (Ersatz-)Teile ist nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen, sofern nicht anderweitig vereinbart. Abweichend hiervon kann dormakaba jedoch auch nach eigenem Ermessen das (Ersatz-)Teil nur gegen Rückgabe des ausgebauten (Ersatz-)Teils bereitstellen; im letzten Fall geht das ausgebaute (Ersatz-)Teil wieder in das Eigentum von dormakaba über.

 

4.      Lieferzeit und Verzug

4.1    Die Einhaltung von Fristen für Lieferung von dormakaba setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom VP zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den VP voraus. Erfüllt der VP diese Verpflichtung nicht rechtzeitig, verlängern sich die Lieferfristen von dormakaba um den entsprechenden Zeitraum zwischen der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der Handlung des VP bis zur Erfüllung der im Rückstand befindlichen Pflichten des VP, es sei denn, dormakaba hat die Verzögerung zu vertreten.

4.2    Die Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Fristen aufgrund eines der nachfolgend benannten Umstände nicht eingehalten werden:

-     Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von dormakaba, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

-     Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von dormakaba nicht zu vertreten sind.

4.3    Der VP muss auf Nachfrage von dormakaba innerhalb von 7 Kalendertagen erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.4    Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des VP um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, ist dormakaba berechtigt, die Liefergegenstände einzulagern und dem VP für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände, maximal 5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände zu berechnen. Lagert dormakaba die Liefergegenstände bei Dritten ein, kann dormakaba die tatsächlich entstandenen Lagerkosten gegenüber dem VP geltend machen. Dem VP steht es jeweils frei, nachzuweisen, dass dormakaba kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ergänzend stehen dormakaba die gesetzlichen Rechte zu. Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 4.4 gelten ebenfalls, wenn der VP eine vereinbarte Abschlagszahlung nicht leistet.

 

5.      Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

5.1    Soweit nichts anders vereinbart, ist die Vergütung für die jeweilige Lieferung oder Leistung binnen 7 Kalendertagen nach Wareneingang bzw. Leistungserbringung fällig und ohne Abzug zahlbar.

5.2    Zahlungen gelten erst bei Gutschrift auf einem Bankkonto von dormakaba als erfolgt. Zahlungen des VP an Dritte, wie z.B. an Einkaufsverbände und/oder Zentralregulierer, wirken dormakaba gegenüber nicht schuldbefreiend, soweit dormakaba den VP nicht hierzu ausdrücklich aufgefordert hat, oder die Forderung dorthin abgetreten hat.

5.3    Soweit Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis- und Firmenlastschriftverfahren bezahlt werden, erhält der VP eine Vorabinformation zum Lastschrifteneinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin, die die Höhe des einzuziehenden Betrages, das Fälligkeitsdatum, die Gläubiger-Identifikationsnummer von dormakaba sowie die Mandatsreferenz des VP enthält. Diese Vorabinformation kann separat in Form von Brief, Fax und Mail, aber auch zusammen mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.

5.4    Zum Skontoabzug ist der VP nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung hin berechtigt, wenn alle seitens dormakaba zu beanspruchenden Zahlungen – auch eventuelle Abschlagszahlungen – innerhalb der Skontofrist vollständig auf das Konto von dormakaba eingehen.

5.5    Etwaig bewilligte Skonti, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen sind auflösend bedingt durch das eröffnete oder beantragte Insolvenzverfahren über das Vermögen des VP.

5.6    dormakaba ist berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des VP gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der VP die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.

dormakaba kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der VP Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann dormakaba vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

5.7    dormakaba kann gegen sämtliche Forderungen, die der VP gegen dormakaba hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die dormakaba oder denjenigen Gesellschaften, an denen dormakaba direkt oder indirekt mit Mehrheit gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, gegenüber dem VP zustehen. Dormakaba informiert den VP auf Nachfrage, welche Gesellschaften Mehrheitsbeteiligungen von dormakaba im Sinne dieser Ziff. 5.7 sind.

 

6.      Sachmängelansprüche des VP

6.1    Für dem Kaufrecht unterliegende Vertragsverhältnisse, deren Inhalt ausschließlich Warenlieferungen sind, stehen dem VP die nachfolgenden Mängelansprüche gegenüber dormakaba zu. Für Mängelansprüche des VP aus Werk- oder Werklieferungsverträgen gelten vorrangig bzw. ergänzend die Sonderbedingungen für Werk- und Werklieferungsverträge unter B. sowie für Verkaufsverträge über Software vorrangig bzw. ergänzend die Sonderbedingungen unter C.

6.2   Sachmängelansprüche des VP setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die gelieferte Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als vertragsgemäß genehmigt. Eine nicht form- und fristgerechte Mängelrüge schließt jeglichen Anspruch aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln in Bezug auf den betreffenden Mangel aus.

Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens dormakaba, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.

6.3    Die Rüge von Sachmängeln hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen und muss eine genaue Beschreibung des Mangels enthalten.

Erkennbare Sachmängel (insbesondere z.B. Transportschäden, Mehr- oder Minder- sowie Aliudlieferungen) sind vom VP unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung und spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 6.11 dormakaba gegenüber zu rügen. Bei Transportschäden hat der VP unverzüglich nach Ankunft der Ware am Erfüllungsort eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung, oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.

6.4    Der VP muss dormakaba Gelegenheit geben, das Vorhandensein von Sachmängeln in dem dazu erforderlichen Umfang zu prüfen und hierzu die beanstandeten Waren unverzüglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. dormakaba ist nicht verpflichtet, unaufgefordert eingesandte Waren auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und kann die Annahme verweigern. Stellt sich nach einer durchgeführten Überprüfung der angeblich mangelhaften Ware heraus, dass die Ware mangelfrei ist, und hat der VP die zu Unrecht erfolgte Mängelrüge zu vertreten, werden die Waren dem VP auf seine Kosten zurückgesandt. dormakaba ist solchen Falls auch berechtigt, dem VP sämtliche notwendigen Kosten, die aufgrund der zu Unrecht erfolgten Mängelrüge entstanden sind, insbesondere die Kosten der Überprüfung im Rahmen der üblichen Vergütung, in Rechnung zu stellen.

6.5    Der VP darf Zahlungen nur zurückhalten, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Der VP darf kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.

6.6    Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den VP nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass eine Teillieferung für den VP kein Interesse hat.

6.7    Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von dormakaba innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der VP hat dormakaba die zur Vornahme der Nachbesserung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

6.8    Zusätzliche Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Material-, Ein- oder Ausbaukosten werden von dormakaba nicht übernommen.

6.9    Im Fall des Fehlschlagens oder der Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann der VP vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus kann er Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 verlangen.

6.10 Mängelansprüche des VP sind ausgeschlossen, sofern einer der nachfolgenden Fälle vorliegt:

-     bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit;

-     bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;

-     bei natürlicher Abnutzung;

-     bei Mängeln oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Verwendung der Ware, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;

-     bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern;

-     bei Mängeln oder Schäden, die daraus entstehen, dass der VP selbst oder durch Dritte die Ware unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Ware unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat und der Mangel hierauf beruht;

-     bei Mängeln bzw. Schäden aufgrund von unterlassener oder unsachgemäßer Wartung, soweit der Mangel hierauf beruht;

-     bei Mängeln infolge unsachgemäßer Lagerung durch den VP oder Dritte, soweit der Mangel hierauf beruht.

6.11 Die Verjährung für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz beträgt zwei Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern einzelvertraglich nichts Anderes geregelt ist. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, sofern das Gesetz

-     nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,

-     nach § 479 Abs. 1 BGB ,

-     nach § 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB,

-     bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

-     bei Arglist oder Vorsatz,

-     bei grober Fahrlässigkeit,

-     bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

-     bei gesetzlich zwingend längeren Verjährungsfristen, insbesondere der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder

-     bei Nichteinhaltung einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB.

Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Ablaufhemmung, Hemmung sowie Neubeginn der Verjährung.

6.12 Rückgriffsansprüche des VP gemäß § 478 BGB (sog. Rückgriff des Unternehmers) gegenüber dormakaba bestehen nur, soweit der VP mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des VP gegenüber dormakaba gemäß § 478 Absatz 2 BGB gilt Ziff. 6.4 entsprechend.

6.13 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt dormakaba für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Waren keine Garantie (§ 443 BGB) und kein Beschaffungsrisko. dormakaba liefert zudem nur aus ihrem eigenen Vorrat (Vorratsschuld).

 

7.      Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte / Rechtsmängel

7.1    dormakaba – soweit nicht anders vereinbart - muss die Lieferung im Land des vereinbarten Liefer- oder Verwendungsorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von dormakaba erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den VP berechtigte Ansprüche erhebt, haftet dormakaba dem VP gegenüber innerhalb der oberhalb in Ziff. 6.11 normierten Frist wie folgt:

-     dormakaba wird auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen für die betroffenen Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie unter Erhaltung der geschuldeten Eigenschaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dormakaba nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem VP die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt oder zur Herabsetzung der Vergütung zu.

-     Für Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz haftet dormakaba nur im Rahmen von Ziff. 8.

-     Die vorstehenden Verpflichtungen seitens dormakaba setzen voraus, dass der VP dormakaba über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und dormakaba alle Abwehrmaßnahmen inklusive Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der VP die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit dieser Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.

7.2    Hat der VP die Schutzrechtsverletzung zu vertreten, kann er gegenüber dormakaba keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen.

7.3    Der VP kann keine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des VP, durch eine nicht vereinbarte oder für das Produkt von dormakaba vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom VP verändert oder zusammen mit nicht von dormakaba gelieferten Waren eingesetzt wird.

7.4    Bei Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 7.1 genannten Ansprüche des VP auch die Regelungen der Ziff. 6.5, 6.6 und 6.10. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten ergänzend die Regelungen der Ziff. 6. Darüberhinausgehende oder andere Ansprüche als die in dieser Ziff. 7 geregelten Ansprüche des VP gegenüber dormakaba und deren Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

 

8.      Schadensersatz/Aufwendungsersatz

8.1    Schadensersatzansprüche des VP, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

         Dies gilt nicht, sofern dormakaba folgendermaßen haftet:

-     bei Vorsatz;

-     bei Arglist;

-     bei grober Fahrlässigkeit;

-     im Fall der Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder Übernahme des Beschaffungsriskos nach § 276 BGB;

-     wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der VP vertrauen darf;

-     wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

-     bei der Haftung gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2    Der Anspruch auf Schadensersatz ist bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt einer der in Ziff. 8.1 Satz 2 genannten Haftungsausnahmefälle vor.

8.3    Die Haftung ist bei fahrlässiger Pflichtverletzung von dormakaba oder seiner Erfüllungsgehilfen auf € 50.000,- begrenzt, sofern in Höhe dieses Betrages die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden abgedeckt werden. Dies gilt nicht in den in Ziff. 8.1 Satz 2 genannten Haftungsausnahmefällen.

8.4    Die gesetzliche Beweislast bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ebenso bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten.

8.5    Die Begriffe „Schadensersatz“ und „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten dabei auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

9.      Eigentumsvorbehalt

9.1    dormakaba behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem VP zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder künftige, bedingte oder befristete Ansprüche gegenüber dem VP handelt. Sofern sämtliche dormakaba zustehenden Sicherungsrechte alle gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, wird dormakaba auf Nachfrage des VP einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei dormakaba frei zwischen verschiedenen Sicherungsrechten wählen darf.

9.2    Der VP muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, getrennt lagern und als Vorbehaltsware kennzeichnen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Einbruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er darf sie nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im normalen Geschäftsverkehr darf er die Vorbehaltsware weiter veräußern, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Käufer den Kaufpreis erhält oder mit dem Käufer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.

9.3    Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der VP schon jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer an dormakaba sicherungshalber ab. Dies schließt sämtliche Nebenrechte sowie etwaige Saldenforderungen ein. dormakaba nimmt die Abtretung des VP hiermit ausdrücklich an.

 

10.    Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware; Forderungseinzug

10.1 Der VP darf die Vorbehaltsware verarbeiten, mit anderen Gegenständen vermischen oder verbinden. Die Verarbeitung erfolgt namens und im Auftrag von dormakaba. Der VP verwahrt die dabei entstehende neue Sache für dormakaba mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.

10.2 Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dormakaba gehörenden Gegenständen erhält dormakaba in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.

10.3 Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. 9.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von dormakaba in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

10.4 Im Fall der Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, tritt der VP auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht inklusive der Nebenrechte, sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an dormakaba ab. dormakaba nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.

10.5 Der VP bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unberührt hiervon bleibt das Recht dormakabas, die Forderung selbst einzuziehen. dormakaba wird die Forderung jedoch nicht einziehen, soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Nach vorheriger Androhung sowie angemessener Fristsetzung ist dormakaba berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den VP gegenüber dessen Käufer zu verlangen.

10.6 Der VP muss dormakaba unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Vorbehaltsware oder über sonstige Eingriffe Dritter unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dormakaba die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung zu erstatten, haftet der VP für den dormakaba insoweit entstandenen Ausfall.

10.7 Bei Pflichtverletzungen des VPs, z.B. bei Zahlungsverzug, ist dormakaba nach erfolglosem Ablauf einer dem VP gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der VP ist zur Herausgabe verpflichtet; er berechtigt dormakaba, seinen Betrieb zur Abholung zu betreten. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch dormakaba liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dormakaba hätte dies ausdrücklich erklärt.

10.8 Hat der VP Forderungen aus der Weiterveräußerung der von domakaba gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer die derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte von dormakaba aus dem Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt werden können, hat er dormakaba dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist dormakaba berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der VP nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

10.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte seitens des VP bestimmte zusätzliche Maßnahmen und/oder Erklärungen hinsichtlich der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes hinaus erforderlich, so hat der VP solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. diese Erklärungen formgerecht abzugeben. dormakaba wird hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es dormakaba aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann dormakaba alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine derart wirtschaftlich und rechtlich gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen dem VP dadurch nicht erreicht wird, ist der VP verpflichtet, dormakaba auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten unserem billigem Ermessen (§ 315 BGB) von dormakaba zu verschaffen. Das Recht des VP auf gerichtliche Überprüfung und Korrektur (§ 315 III BGB) bleibt jeweils unberührt.

 

11.    Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke, alphanumerische Kennung

Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke oder alphanumerische Kennungen der Produkte inklusive der Dokumentation dürfen nicht verändern werden.

 

12.    Compliance

Der VP verpflichtet sich im Rahmen der Abwicklung des jeweiligen, mit dormakaba geschlossenen Vertrages zur Einhaltung jeweils des bei Vertragsschluss gültigen dormakaba-Code of Conducts, der dem VP auf Wunsch unentgeltlich übersandt wird oder im Internet unter www.dormakaba.com/de einsehbar ist.

 

13.    Rechtswahl/Erfüllungsort

13.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dormakaba und dem VP unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ennepetal.

        

 

(STAND: 01.11.2018)

B.     Sonderbedingungen für Werk-, Werklieferungsverträge

 

1.      Geltungsbereich

Grundlage aller Vertragsverhältnisse von Unternehmen der dormakaba-Gruppe mit Sitz in Deutschland (nachfolgend dormakaba) mit Vertragspartnern mit Sitz in Deutschland (nachfolgend VP) sind zunächst die oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe. Als Unternehmen der dormakaba-Gruppe gelten dormakaba Deutschland GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal, oder mit dormakaba Deutschland GmbH gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundene Unternehmen. Für Werklieferungsverträge sowie für Werkverträge gelten ergänzend und vorrangig die nachfolgenden Sonderbedingungen.

 

2.      Mitwirkungspflichten

2.1    Der VP übernimmt – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen insbesondere nachfolgende Mitwirkungspflichten:

2.2    Der VP stellt eine fortlaufende Bearbeitung des Auftrags sicher. Er legt die verbindlichen Fertigungsmaße bzw. ein verbindliches Aufmaß fest. und gibt Zeichnungen unverzüglich nach Erhalt frei.

2.3    Der VP ist dafür verantwortlich, dass folgende bauseitigen Gegebenheiten bei Leistungserbringung gegeben sind:

-     Vorhandensein der für die Anbindung der dormakaba Produkte notwendigen Verkabelung und Spannungsversorgung. Diese muss von einem anerkannten Elektriker errichtet sein und den aktuellen VDE-Vorschriften entsprechen. Der Netzanschluss muss ferner nach VDE 0100 § 29-7 abschaltbar und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert sein. Für jede Anlage ist eine getrennte, fachgerechte Absicherung vorzusehen.

-     Vorhandensein der erforderlichen Kabel und Leitungen entsprechend der gewählten Ausstattung gemäß Kabelplan des Herstellers und Setzen der Unterputzdosen, bauseitige Kennzeichnung der Einbaupositionen für die Steuerorgane (Programmschalter, Notschalter, Taster, Leser, Steuerungen, etc.).

-     Die Anschlüsse der Türperipherie erfolgten bauseits.

-     Ab einer Bauhöhe über 2m sind zugelassene Steighilfen und Gerüste bauseits zu stellen.

-     Abschluss der erforderlichen Mauer-, Stemm-, Putz- und Anschlussarbeiten.

-     Barrierefreier Zugang zur Einbaustelle und Säuberung des Arbeitsbereichs vor Beginn der Montagearbeiten, sowie Bereitstellung von ausreichenden Abstellflächen im Arbeitsbereich.

-     Vorliegen eines Meterrisses in Türnähe.

-     Vorliegen einer Ausführungsplanung durch den VP

-     Sperrung des Arbeitsbereichs während der Dauer der Montage.

-     Sicherung der Liefergegenstände und Arbeitsmaterialien von dormakaba und deren Erfüllungsgehilfen vor Diebstahl und Beschädigung bis zur Abnahme.

-     Zugang zu Örtlichkeiten sowie die erforderlichen Berechtigungen hierfür

-     Fristgerechte Mitteilung über erforderliche Passwörter und Netzwerkadressen

-     Fachkundige Unterstützung durch IT Spezialist des VP oder dem Endnutzer mit Systemrechten

-     Vorliegen der folgenden Bodenbeschaffenheit im Türbereich:

-     für automatische Schiebetüren: fertig erstellter Fußboden;

-     für Schiebeschwenktüren in Rettungswegen: fertig erstellter Fußboden mit einer Aussparung im Schiebebereich der Flügeltür, im Schwenkbereich der Türflügel und Seitenteile Vorhandensein eines leichten Gefälles des Bodens zur Sicherstellung des Ausrastens der Elemente im Panikfall;

-     Aussparungen für Bodenschiene, soweit sie Bestandteil des Auftrages sind.

-     Für den Anwendungsfall und die spätere Beanspruchung eine ausreichende Befestigung für die zu montierende Anlage (die maßgeblichen Daten sind der technischen Dokumentation zu entnehmen).

-     Erstellung entsprechender Revisionsöffnungen bei Zwischendecken oder Wandverkleidungen.

-     Einbau von elektrischen Türöffnern einschließlich Leitungen (Leitungen im Rahmen der Tür)

-     Fristgerechte Vorablieferung bauseits gestellter Gläser in die Fertigungsstätte Zusmarshausen.

-     Vorablieferung bauseits gestellter Türflügel an den Einbauort.

-     Fristgerechte Vorablieferung bauseitiger Sondereinbauteile in die zuständige dormakaba Fertigungsstätte.

 

2.4    Sofern die Inbetriebnahme beauftragt wurde, ist der VP zudem dafür verantwortlich, dass die folgenden bauseitigen Vorarbeiten abgeschlossen sind:

-       Durchführung und Abschluss aller erforderlichen Maurer- und Stemmarbeiten, insbesondere Wandausnehmungen.

-       Eingebaute Unterputzdosen für Steuerorgane und Programmschalter;

-     Ordnungsgemäße Verlegung der elektrischen Leitungen einschließlich des Netzanschlusses gemäß dormakaba-Kabelplänen.

-     Abschluss und komplette mechanische Antriebsmontage aller zur Anlage gehörender Bauteile und Peripherie.

-     Abschluss und komplette mechanische Antriebsmontage einschließlich Einhängen der Türflügel, Seitenteile und Sichtflügelfenster.

-     Montage von Bodengleitern, erforderlichen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Impulsgebern (Radar, Infrarot), Sicherheitsschranken inklusive Kabelverlegung. Darüber hinaus bei pneumatisch gesteuerten Anlagen Installation des Impulsgebers und Verlegung des Verbindungsschlauches.

-     Vorhandensein der vorgegebenen Spannung.

2.5    Lieferung der erforderlichen Informationen zur Ermöglichung der anfänglichen Risikobewertung entsprechend der jeweils zum Leistungszeitpunkt aktuellen Vorschriften/Normen.

2.6    Verletzt der VP schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so ist dormakaba zum Schadensersatz berechtigt. Ausführungsfristen von dormakaba verlängern sich bei fehlender Mitwirkungsleistung durch den VP um den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Fälligkeit der Mitwirkungspflicht bis zu deren Erfüllung.

 

3.      Abschlagszahlungen

         Der VP muss dem Baufortschritt entsprechende, per Aufmaß nachweisbare Abschlagszahlungen leisten.

 

4.      Mängelansprüche

         Für Werkverträge gilt die unter Ziff. 6.2 der vorgenannten Geschäftsbedingungen normierte Rügepflicht nicht.

 

 

5.      Abnahme

5.1    Die Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen. Der VP hat sicherzustellen, dass ein zur Abnahme Berechtigter anwesend ist. Erfolgt die Abnahme aus vom VP zu vertretenden Gründen nicht zu diesem Zeitpunkt, so wird dormakaba diesem schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Verstreichenlassens, eine angemessen Frist zur Festsetzung eines Termins und Vornahme der Abnahme setzen.

5.2    Erfolgt die Abnahme mangels Reaktion oder Mitwirkung des VP nicht binnen der gesetzten Frist, so gelten die vertragsgegenständlichen Leistungen mit Fristablauf als abgenommen.

5.3    dormakaba ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen eine Teilabnahme von dem VP zu verlangen.

 

 

(STAND: 01.11.2018)

 

 

 

C.     Sonderbedingungen für Verkauf und Überlassung von Software

 

 

1.      Geltungsbereich

Grundlage aller Vertragsverhältnisse von Unternehmen der dormakaba-Gruppe mit Sitz in Deutschland (nachfolgend dormakaba) mit Vertragspartnern mit Sitz in Deutschland (nachfolgend VP) sind zunächst die oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe. Als Unternehmen der dormakaba-Gruppe gelten dormakaba Deutschland GmbH, DORMA Platz 1, 58256 Ennepetal, oder ein mit dormakaba Deutschland GmbH gemäß § 15 f. Aktiengesetz verbundenes Unternehmen. Für Verträge über den Verkauf oder die dauerhafte Überlassung von Softwareprogrammen einschließlich Datenträgern, Programmadaptern, Programmschlüsseln oder Dokumentationen (nachfolgend Software), unabhängig von der Überlassungsform (z.B. auf einem Datenträger oder in Hardware integriert), gelten ergänzend und vorrangig die nachfolgenden Sonderbedingungen.

 

2.      Leistungsgegenstand

2.1    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefert dormakaba die Software in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell von ihr angebotenen Fassung (sofern keine ausdrückliche Unterscheidung getroffen wird umfasst Software Standard- und Individualsoftware). Eine Garantie im Rechtssinne oder ein Beschaffungsrisiko wird mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung von dormakaba nicht übernommen.

2.2    Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Quellcode der Software im Falle von Standardsoftware nicht Vertragsgegenstand und wird dem VP nicht zur Verfügung gestellt.

2.3    Ziffer 2.2 findet auch auf Individualsoftware Anwendung.

2.4    Die Produktbeschreibung von dormakaba in der Dokumentation regelt die Beschaffenheit der Funktionalität der Software abschließend. Weitere Eigenschaften, insbesondere eine Eignung für den vom VP vorgesehenen Verwendungszweck oder sonstige übliche Eigenschaften derartiger Software sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht geschuldet.

2.5    Der VP ist verpflichtet, vertraglich vereinbarte Installationsbedingungen vor Leistungsbeginn sicherzustellen. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, hat der VP hat sich vor Vertragsschluss über die wesentlichen Eigenschaften der Software – inklusive der Kompatibilität mit anderer Soft- und Hardware – zu informieren Bestehen diesbezügliche Zweifel, muss er sich vor Vertragsschluss durch dormakaba oder qualifizierte Dritte informieren lassen. Auf ausdrückliche Nachfrage des VP teilt dormakaba diesem die Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software mit. Ein Beratungsvertrag kommt durch diese Information nicht zustande; ein solcher bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dormakaba und VP.

2.6    Die Inanspruchnahme etwaiger Hotline-Leistungen durch den VP ist von dem VP – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - gesondert gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten. Dies gilt nicht, sofern es sich um die Geltendmachung eines Softwaremangels handelt.

 

3.      Nutzungsrechte

3.1    dormakaba räumt dem VP an Standardsoftware ein einfaches, zeitlich und örtlich unbefristetes Nutzungsrecht ein. Diese darf der VP nur im vertraglich festgelegten Umfang nutzen. Der VP ist außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen (z.B. § 69 e) Urheberrechtsgesetz) oder sofern Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, nicht berechtigt, die Software von dormakaba zu verändern, zu disassemblieren oder zu dekompilieren.

Im Verhältnis zum VP stehen dormakaba sämtliche Urheberrechte an von dormakaba hergestellter Software im Sinne von §§ 69 a bis 69 g Urhebergesetz zu.

3.2    Ziffer 3.1 gilt gleichfalls für Individualsoftware, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.3    Das Recht zur Nutzung der Software geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den VP über. Im Übrigen gelten die Regelungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe über den Eigentumsvorbehalt in Ziff. 9.

3.4    Zur Datensicherung darf der VP eine Kopie von der Software herstellen. Dabei hat er alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen darf er nicht nur hausintern vervielfältigen.

3.5    Der VP darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen; dabei hat er die von dormakaba für die jeweilige Softwareversion die in den Vertragsbestandteil bildenden Installationsvoraussetzungen angegebenen Systemvoraussetzungen zu beachten. Wechselt der VP die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware endgültig durch überschreiben löschen.

3.6    Der VP ist berechtigt, das Nutzungsrecht an Standardsoftware an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch dem Auftragnehmer zu dessen Gunsten gegenüber einverstanden. In jedem Fall darf er die Software dem Dritten nur einheitlich überlassen. Sicherungskopien der Software muss er dem Dritten ebenfalls übergeben oder aber die nicht übergebenen Sicherungskopien vernichten. Gleichzeitig muss er seine Nutzung der Software vollständig und endgültig einstellen.

3.7    Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat der VP dafür Sorge zu tragen, dass Standardsoftware, deren Vervielfältigungen und die Dokumentation nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dormakaba an Dritte vermietet werden.

3.8    Ziffer 3.6 und 3.7 gelten gleichfalls für Individualsoftware, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.9    Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziff. 3 gelten ebenfalls für sämtliche dem VP im Zusammenhang mit der Softwareüberlassung etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken und Know-how, das heißt insbesondere solches nicht öffentliche Wissen von dormakaba, das nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, an dem ein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse von dormakaba besteht und bei dem ein Geheimhaltungswille von dormakaba nach außen erkennbar wird und das verkörpert ist.

3.10 Der VP verpflichtet sich, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, die Software, ihm etwa im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung diesbezüglich etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken und Know-how im Sinne der vorstehenden Ziff. 3.9 von dormakaba im Ganzen oder in Teilen Dritten – außer in den in Ziff. 3 Abs. 1-5 genannten Ausnahmefällen - nicht zugänglich zu machen. Der VP ist dafür verantwortlich, dass keiner seiner Mitarbeiter oder Dritte die Software, etwa im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung diesbezüglich ihm bekannt gewordene Verfahrenstechniken oder Know-how im Ganzen oder in Teilen für andere Zwecke als die in Ziff. 3 genannte Nutzung verwendet.

 

4.      Mängelrüge und Sachmängelhaftung

         Ergänzend zu den Regelungen oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe über die Sachmängelansprüche des VP in Ziff. 6 gilt Folgendes:

4.1    Ein Mangel der Software liegt nicht vor, wenn ein Softwareprodukt von dormakaba nicht mit Softwarekomponenten anderer Hersteller kompatibel ist, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder nach der Produktbeschreibung von dormakaba in der Dokumentation geschuldet ist.

4.2    Zu den erkennbaren Mängeln, die unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Lieferung gemäß Ziff. 6.3 zu rügen sind, zählen insbesondere auch das Fehlen von Handbüchern und erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen derselben. Ferner fallen alle Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

4.3    Bei einem Mangel der Software leistet dormakaba Gewähr, indem sie nach ihrer Wahl dem VP eine neue mangelfreie Software überlässt (Nachlieferung) oder den Mangel beseitigt (Nachbesserung). Die Überlassung mangelfreier Software kann auch durch Einräumung einer Downloadmöglichkeit für den VP geschehen.

4.4    Die Nachbesserung kann von dormakaba zunächst durch eine zeitlich begrenzte Umgehungslösung geleistet werden, wenn dabei die Funktionalität der Software nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.

4.5    Abweichend von Ziff. 6.11 Satz 1 der oben aufgeführten Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe beträgt die Gewährleistungsverjährungsfrist ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Software an den Kunden.

 

5.      Haftungsausschluss- und –begrenzung

         Ergänzend zu den Regelungen oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe über den Schadensersatz/Aufwendungsersatz in Ziff. 8 gilt Folgendes:

5.1   Bei Verlust von Daten des VPs ist die Haftung von dormakaba auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des VPs wiederherzustellen. Der VP ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig und im erforderlichen Umfang zu sichern, z.B. durch Herstellung von Sicherungskopien.

5.2    Die Verjährungsfrist für die in Ziff. 8 der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe sowie in dieser Ziff. genannten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht im Fall von Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von dormakaba, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einem Rechts-mangel gemäß § 438 Abs. 1 a) BGB, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verletzung einer den Kunde gewährten Garantie und/oder Übernahme des Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB sowie in sonstigen Fällen gesetzlich zwingender Haftung (insbesondere z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz).

 

6.      Rechte Dritter

6.1    dormakaba wird den VP gegen alle Ansprüche verteidigen, die ein Dritter wegen Verletzung eines Rechtes an der Software oder Teilen hiervon, insbesondere gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts für die Software stellt, und dem Kunden rechtskräftig gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen.

6.2    Sind Ansprüche im Sinne von Ziff. 6 Abs. 1 erhoben worden oder nach Ansicht von dormakaba auf Grund objektiver Anhaltspunkte hierfür zu erwarten, kann dormakaba die Software auf eigene Kosten ändern oder austauschen, sofern hierbei die geschuldeten Eigenschaften der Software erhalten bleiben, oder ein Nutzungsrecht zu Gunsten des Kunden erwirken.

6.3    Im Übrigen bleiben die Regelungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe über die gewerblichen Schutzrechte / Urheberrechte / Rechtsmängel in Ziff. 7 unberührt.

(Stand 01.11.2018)


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